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Gefährdungsbeurteilung mechanische Gefährdungen

Die Mechanik ist der Zweig der Physik, der sich mit der Bewegung von Körpern und den dabei wirkenden Kräften beschäftigt. Dabei entstehen mechanische Gefährdungen durch Relativbewegungen von festen Gegenständen und Personen, bei denen es zu einem Kontakt bzw. einer Kollision kommt und Verletzungen die Folge sein können. Mechanische Gefährdungen gehören zu den häufigsten in der Arbeitswelt und haben daher auch einen großen Anteil am Unfallgeschehen – umso wichtiger ist es, sie in der Gefährdungsbeurteilung zu erkennen und zu überprüfen, ob die Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen ausreichend sind oder ob zusätzliche Schutzmaßnahmen im Rahmen der Arbeitssicherheit eingeführt und umgesetzt werden müssen.


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Mechanische Gefährdungen der Arbeitssicherheit – Unterscheidung in der Gefährdungsbeurteilung

Bei den mechanische Gefährdungen kann man im Sinne der Arbeitssicherheit zwei Gruppen unterscheiden, die in der Gefährdungsbeurteilung – mechanische Gefährdungen aufzunehmen sind:

Gruppe 1
In Bewegung befindliche Gegenstände treffen mit Beschäftigen zusammen.
Gefährdungen für die Gefährdungsbeurteilung entstehen durch kontrolliert bewegte, ungeschützte Teile, unkontrolliert bewegte Teile, gefährliche Oberflächen (Ecken, Kanten, Spitzen, Schneiden), mobile Arbeitsmittel

Gruppe 2
Beschäftigte kollidieren mit in Ruhe befindlichen Gegenständen.
Gefährdungen für die Gefährdungsbeurteilung entstehen durch Stürzen, Ausrutschen, Stolpern, Umknicken, Absturz

Mechanische Gefährdungen der Gruppe 1 gehen zumeist von Arbeitsmitteln aus, mechanische Gefährdungen der Gruppe 2 gehen hauptsächlich von der Arbeitsstätte aus. Diese werden auf dieser Seite zum Thema Arbeitssicherheit Gefährdungsbeurteilung – mechanische Gefährdungen nicht behandelt.


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Mechanische Gefährdungen der Arbeitssicherheit durch kontrolliert bewegte, ungeschützte Teile

Diese mechanische Gefährdungen, die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung aufzudecken sind, werden zumeist durch bewegte Maschinenteile, Antriebe, Werkzeuge oder Werkstücke verursacht. Im Normalbetrieb sollte der Kontakt mit solchen bewegten Teilen im Rahmen der Arbeitssicherheit durch technische Schutzmaßnahmen weitgehend verhindert werden, aber insbesondere die Bewegung zwischen Werkzeug und Werkstück ist in vielen Fällen technologisch notwendig. Weitere mechanische Gefährdungen bestehen bei einem Versagen von Bewegungsbegrenzungen und Bremseinrichtungen, Umgehen oder Abmontieren der technischen Schutzmaßnahmen und bei besonderen Betriebszuständen wie Anfahren, Abschalten, Probebetrieb, Wartung, Inspektion oder Störungsbeseitigung. Die typischen Gefährdungen der Arbeitssicherheit sind in der Abbildung dargestellt. Entsprechend sind Stoß-, Schneid- und Stichverletzungen, Quetschungen und Verletzungen durch Einzüge die häufigsten Unfallfolgen und Gefährdungen der Arbeitssicherheit ; diese können – in Abhängigkeit von der wirksamen Energie, aber auch der Oberflächengestalt und weiteren Faktoren – von leichten Schnittverletzungen bis hin zu tödlichen Verletzungen reichen und sind deshalb unbedingt in der Gefährdungsbeurteilung – mechanische Gefährdungen zu beachten.

Grafik zu den Gefahrenstellen durch ungeschützte, bewegte Maschinenteile

Beschaffenheit

Für die sichere Beschaffenheit neuer Arbeitsmittel zur Sicherstellung der Arbeitssicherheit ist der Hersteller verantwortlich. Dieser muss sicherstellen, dass Maschinen/Anlagen die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen des Anhangs I der Maschinenrichtlinie (RL 2006/42/EG) erfüllen, zu denen (1.3) auch Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen gehören. Er muss die Konformität mit dieser und anderen, für das Arbeitsmittel relevanten Richtlinien überprüfen und mit einer schriftlichen Konformitätserklärung sowie der Anbringung des CE-Kennzeichens bestätigen – vgl. 9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (9. ProdSV – „Maschinenverordnung“). Dies entbindet den Arbeitgeber jedoch, wie die für den Betrieb von Arbeitsmitteln relevante Betriebssicherheitsverordnung ausdrücklich betont, nicht von der Pflicht, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Dabei kann er in der Gefährdungsbeurteilung allerdings auf die vom Hersteller mitgelieferten Unterlagen nach einer Plausibilitätsprüfung zurückgreifen.

Zentrale Prüfpunkte

Zentrale Prüfpunkte in dieser Gefährdungsbeurteilung sind die Gebrauchstauglichkeit (Ist das Arbeitsmittel für die vorgesehene Verwendung geeignet?) und Gefährdungen, die von der Arbeitsumgebung und den Arbeitsgegenständen ausgehen sowie die sicherheitsrelevanten Zusammenhänge zwischen Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren, Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf, Arbeitszeit und Arbeitsaufgabe (die der Hersteller ja nicht kennen kann) sowie physische und psychische Belastungen der Beschäftigten. Damit die Arbeitsmittel auch so sicher bleiben, wie sie geliefert wurden, sind zudem Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zur Sicherstellung der Arbeitssicherheit festzulegen. Auf Grund des Unfallgeschehens im Normalbetrieb sollten dabei insbesondere Schutzeinrichtungen, Bewegungsbegrenzungen und Bremseinrichtungen  zur Sicherstellung der Arbeitssicherheit geprüft werden; eine Manipulation von technischen Schutzeinrichtungen darf nicht geduldet werden.


Mechanische Gefährdungen der Arbeitssicherheit durch unkontrolliert bewegte Teile – Gefährdungsbeurteilung

Im Gegensatz zu den kontrolliert bewegten Teilen sind die Bewegungen bei den unkontrolliert bewegten Teilen ungewollt, weshalb ihre kinetischen Energien und die Oberflächengestalt und damit ihre Wirkung in der Gefährdungsbeurteilung schwer vorherzusagen sind. Die größten Gefahren der Arbeitssicherheit gehen von unkontrolliert bewegten Arbeitsmitteln und Transportgütern aus, die z.B. kippen, rollen, gleiten oder herabfallen und dabei Beschäftigte treffen können. Die mechanische Gefährdungen der Arbeitssicherheit , die in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden sollten, lassen sich in drei Gruppen einteilen:

  • durch kippende, pendelnde Teile,
  • durch rollende/gleitende Teile,
  • oder durch herabfallende, sich lösende oder wegfliegende Teile.

Gefährliche Engstellen

Gefahrstellen, die die Arbeitssicherheit beeinträchtigen, können aber auch durch falsche Aufstellungen von Maschinen und Anlagen entstehen. So gibt die DIN EN 349 eine Orientierung, welche Abstände zwischen zwei bewegten Teilen oder einem bewegten oder feststehenden Teil mind. eingehalten werden müssen, um gefährliche Engstellen (meist Quetschstellen) zu vermeiden. Treffen mechanische Gefährdungen den Körper insgesamt, gilt demnach ein Mindestabstand von 50 cm, für Beine 18 cm, Arme 12 cm, Hand 10 cm und Finger 2,5 cm. Mindestabstände gegen das Erreichen von Gefahrstellen, z.B. mit den Armen, sind in der DIN EN ISO 13857 „Sicherheit von Maschinen – Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefährdungsbereichen mit den oberen und unteren Gliedmaßen“ vorgegeben.


Mechanische Gefährdungen der Arbeitssicherheit durch kippende, pendelnde Teile

Kippfähig sind Arbeitsmittel oder andere Teile mit instabilem Schwerpunkt (schlank, hoch oder kopflastig; Stapel; bewegte, teilgefüllte Flüssigkeitsbehälter etc.); die Kippbewegung kann durch anstoßen, drücken, hängenbleiben etc. erfolgen, z.B. bei:

  • äußerer Krafteinwirkung (anfahren, anstoßen, Wind, …),
  • der Einwirkung von Brems-/Beschleunigungskräften (Notbremsung, Kurvenfahrt, …),
  • der Schwerkraft bei Änderung des Neigungswinkels von Bewegungs- oder Standflächen (einsinken von Lagergut in weichen Boden, …),
  • der Schwerkraftwirkung bei talseitigem Führen kopflastiger Teile,
  • der Massenverlagerung (einseitiges beladen, Kurvenfahrt mit teilgefüllten Flüssigkeitsbehältern, verschieben von Bauteilen über Kippkanten, …).

Mechanische Gefährdungen der Arbeitssicherheit durch rollende/gleitende TeileGefährdungsbeurteilung

Durch eine Krafteinwirkung können auch roll- oder gleitfähige Gegenstände in Bewegung geraten und Menschen verletzen. Diese Krafteinwirkungen, die zu mechanischen Gefährdungen der Arbeitssicherheit führen und in der Gefährdungsbeurteilung aufgenommen werden müssen, können sein:

  • Äußere Krafteinwirkung (anfahren, anstoßen, Wind, …),
  • Schwerkraft (bei Änderung des Neigungswinkels der Standfläche oder beim Stapeln),
  • Brems- oder Beschleunigungskräfte.

Mechanische Gefährdungen entstehen insbesondere, wenn die Wegrollsicherung oder andere Bewegungssicherungen nicht an der benötigten Stelle sind oder unbedacht beseitigt werden, wodurch die Arbeitssicherheit gefährdet wird.


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Mechanische Gefährdungen der Arbeitssicherheit durch fallende, sich lösende oder wegfliegende Teile

Höherliegende Gegenstände wie Werkzeuge oder Bauteile können durch Erschütterungen, Materialbruch oder fehlende Begrenzung herabfallen. Ebenso können unter Druck oder Spannung stehende Teile durch Material-/ Funktionsfehler und fehlende Druckentlastung zu Verletzungen durch wegfliegende Bauteile, heraussprühende Medien, schlagende Schläuche etc. führen. Bei der Gefährdungsbeurteilung mechanische Gefährdungen sollten Sie insbesondere prüfen:

  • ob die Maßnahmen gegen kippen, rollende  oder gleitende Teile ausreichen (Anfahrschutz, Kippsicherungen, Wegrollsicherungen, …),
  • inwiefern die Maßnahmen gegen herabfallende Teile ausreichen (Ablagen, Behälter, Fangnetze, Schutzhelme, …),
  • ob Maßnahmen gegen überstehende oder wegfliegende Teile bzw. verspritzte Medien ausreichen (Sicherheitsventile, Schutzhauben, …).

Mechanische Gefährdungen der Arbeitssicherheit durch gefährliche Oberflächen – Gefährdungsbeurteilung

Zu den gefährlichen Oberflächen gehören Ecken und Kanten, Spitzen und Schneiden sowie raue Oberflächen an Arbeitsmitteln, baulichen Anlagen, Werkzeugen, Werkstücken und anderem Arbeitsmaterial. Sie können schneiden, stechen, stoßen, schürfen, aufreißen und einhaken und sind in der Gefährdungsbeurteilung unbedingt zu berücksichtigen; die Schwere möglicher Verletzungen hängt von der Oberflächengestalt und der Intensität der Körperbewegung, betroffenem Körperteil und benutzter persönlicher Schutzausrüstung ab. Unfälle an gefährlichen Oberflächen werden durch fehlende Sicht, unzureichende Beleuchtung, unerwartetes und plötzliches Auftreten der gefährlichen Oberfläche (plötzliches Öffnen von Türen und Toren, …) und engem Bewegungsraum begünstigt. Bei der Gefährdungsbeurteilung sollten Sie insbesondere prüfen:

  • ob der Kontakt zu gefährlichen Oberflächen, wenn möglich durch trennende Schutzeinrichtungen, verhindert wird,
  • ob der Bewegungsraum ausreicht, um Kontakt mit gefährlichen Oberflächen zu verhindern.

Mechanische Gefährdungen der Arbeitssicherheit durch mobile Arbeitsmittel

Zu den mobilen Arbeitsmitteln gehören unter anderem Flurförderzeuge, Krane, verfahrbare Hubarbeitsbühnen, Regalbediengeräte und gezogene oder geschobene Transportmittel. Mechanische Gefährdungen der Arbeitssicherheit bestehen bei mobilen Arbeitsmitteln insbesondere durch:

  • anfahren oder überfahren von Personen,
  • quetschen von Personen (gefährliche Enge beim Kuppeln, Rückwärtsfahren, Rangieren, …),
  • umkippen, abstürzen oder aufprallen mit mobilen Arbeitsmitteln,
  • stürzen von Personen von/auf mobile Arbeitsmittel,
  • unsichere Auf- und Absteige/Standorte beim Be- und Entladen, Bedienen, Kontrollieren, Mitfahren etc.

Beim festlegen der Prüffristen sind die Höchstfristen im berufsgenossenschaftlichen Regelwerk zu beachten (mind. einmal jährlich bei Kranen/Lastaufnahmeeinrichtungen (DGUV Vorschrift 52 [ehem. BGV D6] und DGUV Vorschrift 54 [ehem. BGV D8]), Fahrzeugen (DGUV Vorschrift 70 [ehem. BGV D29]) und Flurförderzeugen (DGUV Vorschrift 68 [ehem. BGV D27]); vor Arbeitsbeginn muss der Nutzer zudem die Verkehrs- und Betriebssicherheit mittels einer Sichtprüfung feststellen. Mängel sollten in ein Kontrollbuch eingetragen werden. Bei der Gefährdungsbeurteilung sollten Sie insbesondere prüfen:

  • ob Prüffristen für mobile Arbeitsmittel festgelegt wurden, ob diese angemessen sind und ob die Prüfungen wie festgelegt durchgeführt werden,
  • ob technische und organisatorische Maßnahmen festgelegt wurden, die Gefährdungen beim kuppeln, rückwärtsfahren und rangieren ausreichend reduzieren (z.B. Rückraumüberwachung, Zusatzbeleuchtung, Wegebeleuchtung, Regelungen zum einweisen, …)
  • ob es Regelungen zum Schutz vor Gefährdungen durch umkippen, ablösen und herabfallen von Transportgut gibt (Ladungssicherung, Verbot unerlaubten Aufenthalts, …),
  • ob geeignete Aufstiege und Haltemöglichkeiten an mobilen Arbeitsmitteln vorhanden sind und Verunreinigungen beseitigt werden.

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