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Energiedienstleistungsgesetz EDL-G – Energieaudit nach DIN EN 16247 ist jetzt Pflicht!

Das Energiedienstleistungsgesetzt, kurz EDL-G, wurde im April 2015 aktualisiert und auf den neusten Stand gebracht. Hierbei ergaben sich einige teils grundlegende Änderungen für Betriebe und Organisationen, wie die neue Pflicht zur Durchführung von Energieaudits. Dieses Energieaudit nach DIN EN 16247 – 1 soll in allen Unternehmen, mit Ausnahme von kleinen oder mittleren Unternehmen (KMU), in einem Zyklus von vier Jahren durchgeführt werden. Von den Änderungen im Energiedienstleistungsgesetzt EDL-G sind auch die Energieauditoren, die ein Energieaudit nach DIN EN 16247 entsprechend diesem Gesetzt durchführen, betroffen. Die Anforderungen an Energieauditoren sind neu definiert und im Rahmen dessen merklich verschärft. Das „Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen“, sprich das Energiedienstleistungsgesetz EDL-G, wurde im Rahmen des im April 2015 verabschiedeten „Gesetz zur Teilumsetzung der Energieeffizienzrichtlinie und zur Verschiebung des Außerkrafttretens des § 47g Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ Änderungen unterzogen.

Mit einem zeitlichen Verzug von etwa zehn Monaten wurden damit die Abschnitte 4-7 des 8. Artikels der EU-Energieeffizienzrichtlinie (RL 2012/27/EU) in deutschem Recht realisiert. Mit dieser EU-Energieeffizienzrichtlinie wird das Ziel der Europäischen Union der Energieeffizienzverbesserung um 20 % bis zum Jahr 2020 verfolgt. Art. 8 Abs. 4-7 schreibt die Durchführung von Energieaudits in allen nicht kleinen und mittleren Unternehmen in allen Mitgliedsstaaten vor. Diese sollen in einem wiederkehrenden Zyklus von vier Jahren fachkundige und autonome Energieauditoren mit der Durchführung von Energieaudits beauftragen.


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Energieaudit nach DIN EN 16247 im Energiedienstleistungsgesetz EDL-G

Infolge dessen und im Rahmen des Nationalen Aktionsplanes Energieeffinzenz, kurz NAPE, erfolgte eine Ersetzung des § 8 im Energiedienstleistungsgesetz EDL-G durch §§ 8 – 8d. In diesem Abschnitt fordert das EDL-G die Durchführung eines Energieaudit durch alle Unternehmen, die kein KMU sind, bis zum 05.12.2015 und danach wiederkehrend alle vier Jahre. Das erste Energieaudit gilt als durchgeführt, wenn ab dem 04.12.2012 ein Energieaudit im Unternehmen erfolgte. Neben kleinen und mittleren Unternehmen sind auch solche Unternehmen von der neuen Pflicht befreit, die zum Fälligkeitstermin ein DIN EN ISO 50001 Energiemanagementsystem oder ein UM-System gemäß der EMAS-Verordnung führten, welches mind. 90 % des betrieblichen Energieverbrauchs abdeckt. Wurde ein entsprechendes Energie- oder Umweltmanagementsystem im Jahr 2015 eingeführt, gilt die Forderung des Energiedienstleistungsgesetz EDL-G als erfüllt.

Haben Organisationen mehrere Niederlassungen und Standorte, können diese unabhängig vom Hauptstandort unterschiedliche Systeme nach ISO 50001 oder EMAS führen. Auch sogenannte Mischsysteme also die Ausrichtung nach einem Managementsystem an einer Niederlassung und die Durchführung von Energieaudits an einer anderen sind akzeptiert.

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)

Laut Empfehlung 2003/361/EG gilt als kleines oder mittleres Unternehmen: ein Unternehmen mit einer Mitarbeiterzahl von höchstens 250 Personen, wobei hier vom jährlichen Durchschnitt an Vollzeitarbeitnehmern die Rede ist. Zudem darf der Umsatz maximal 50 Mio. € oder die Bilanzsumme maximal 43 Mio. € betragen. Als Unternehmen definiert, ist die kleinste rechtliche Einheit in Selbständigkeit, die eine Buchführung sowie Bilanzen tätigt.


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Energieaudit nach DIN EN 16247 – dies ist zu beachten

Hauptsächlich verweist der §8a des EDL-G Energiedienstleistungsgesetz bezüglich der Durchführung eines Energieaudit auf die DIN EN 16247 – 1:2012, genauer auf den 1. Teil des Energieaudit namens „Allgemeine Anforderungen“. Auch der EU-Energieeffizienzrichtlinien-Anhang VI enthält für Unternehmen relevante Anforderungen, wie:

  • die Pflicht zur Beauftragung eines Verantwortlichen für alle Belange rund um das Energieaudit nach DIN EN 16247 ,
  • die Forderung nach den aktuellsten Daten zum Energieverbrauch und zu den Lastprofilen des Unternehmens für die Durchführung von Energieaudits (ist der Arbeitsaufwand unverhältnismäßig hoch, kann auch eine Hochrechnung Basis für das Energieaudit sein),
  • die Integration einer Überprüfung des betrieblichen Energieverbrauchsprofils (Prozesse, Gebäude, Anlagen etc,) in das Energieaudit
  • die Durchführung des Energieaudit nach DIN EN 16247, wenn möglich, auf Grundlage einer Lebenszyklus-Kostenanalyse, statt auf einer Amortisationsrechnung
  • die Gestaltung von Energieaudits, die aufgrund ihrer Repräsentativität Rückschluss auf die Gesamtenergieeffizienz ziehen lassen und die Bestimmung von zielführenden Verbesserungsmaßnahmen ermöglichen…“

BAFA

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle BAFA beschrieb die Forderungen des §8a Energiedienstleistungsgesetz EDL-G im Rahmen eines Merkblatts für die Durchführung eines Energieaudit nach DIN EN 16247 genauer. Hieraus geht hervor, dass mind. 90% des betrieblichen Energieverbrauchs im Energieaudit zu berücksichtigen sind, um von der geforderten Repräsentativität sprechen zu können. In diesen 90% sind alle Energieträger also Brennstoffe, Storm, Fernwärme und Nahwärme, erneuerbare Energien sowie Kraftstoffe usw. berücksichtigt. Da das Energiedienstleistungsgesetz EDL-G nur auf nationaler Ebene gültig ist, sind Unternehmensstandorte außerhalb Deutschlands von der Pflicht zur Durchführung von Energieaudits ausgenommen.

Gebäude

Alle Gebäude, die der unternehmerischen Tätigkeit dienen, sind im Energieaudit nach DIN EN 16247 zu erfassen. Folglich sind vermietete Gebäude nicht zu erfassen. Bei Mietgebäuden, die unternehmerischen Zwecken dienen, müssen Gebäudeeigentümer Maßnahmen, die durch ihn erfolgen bspw. Maßnahmen zur Sanierung, nicht erfassen. Auch bauliche Denkmäler müssen Gebäudeeigentümer nicht erfassen, wenn die Vermietung  bzw. der Verkauf  ohne Vorlegen eines Energieausweises von Statten ging. Unternehmensstandorte, die in ihrer Dauer begrenzt sind (Baustellen etc.) sind ebenfalls im Energieaudit nach DIN EN 16247 ausgenommen.

Grundsätzlich erfasst werden müssen betriebliche Transporte. Doch auch hier gibt es Regelungen und Ausnahmen. So müssen Sie Transporte nicht berücksichtigen, wenn bspw. eine Spedition den Transport übernimmt. Diese Transporte sind dann im Energieaudit der Spedition zu erfassen, wenn es sich hierbei nicht um ein KMU handelt. Dienstwagen, mit denen Sie Fahrten im beruflichen und im privaten Rahmen tätigen, müssen Sie ebenfalls nicht berücksichtigen. Das Merkblatt der BAFA definiert außerdem klar, dass das Energiedienstleistungsgesetz EDL-G lediglich auf die DIN EN 16247 – 1 Bezug nimmt und die folgenden Normen, sprich die Forderungen der DIN EN 16247 -2 – 16247 -5 nicht abdeckt.

Bezüglich der geforderten Repräsentativität des Energieaudits genügt es lediglich repräsentative Standorte zu begehen, wenn die verschiedenen Standorte ähnlich sind. Dies ist auch bei Transporten möglich. Besteht die Fahrzeugflotte eines Unternehmens aus vielen ähnlichen Fahrzeugen, kann lediglich eine kleine Zahl repräsentativer Fahrzeuge im Energieaudit nach DIN EN 16247 erfasst werden. Ist ein Energieausweis gemäß § 18 Energieeinsparverordnung mit Bezug zum Bedarf vorhanden, müssen die darin berücksichtigten Teile nicht im Energieaudit erneut erfasst werden.


Anforderungen an Auditoren für das Energieaudit nach DIN EN 16247

Die Forderungen an Energieauditoren sind knapp zusammen zu fassen. Sie müssen laut § 8b Energiedienstleistungsgesetz EDL-G fach- und sachkundig sowie autonom und unbeeinflusst sein. Die fachliche Kompetenz erlangen Sie durch den Abschluss einer Hochschule bzw. Fachhochschule oder einer entsprechende Berufsqualifikation mit mind. dreijähriger hauptberuflicher Tätigkeit mit praktischer Erfahrung in der Energieberatung im Unternehmen.

Um unabhängig zu agieren, muss der Energieauditor seine beratende Tätigkeit unbeeinflusst von Herstellern, Anbietern und Vertrieben ausüben. Um Interessenskonflikten vorzubeugen, darf ein Energieauditor von Unternehmen mit energiearmen bzw. -sparenden Produkten keine Provision entgegennehmen. Auch betriebsinterne Energieauditoren sind dazu verpflichtet, dem Energiedienstleistungsgesetz EDL-G mit seinen Forderungen nachzukommen. Sie sind der leitenden Ebene direkt unterstellt. Zudem aber autark und ungebunden von der Tätigkeit, die auditiert wird. Wobei hiermit operative, führende Kräfte und keine Energiemanager oder -beauftragte gemeint sind. Die Forderungen lassen sich in einer Rechtsverordnung konkretisieren, es ist also eine Verordnungsermächtigung in § 8d impliziert.

Liste der Energieauditoren
Jeder, der die Forderungen der Energiedienstleistungsgesetz EDL-G § 8b oder der Rechtsverordnung nach § 8d EDL-G erfüllt, ist befugt, ein Energieaudit nach DIN EN 16247 durchzuführen und kann sich in der öffentliche Liste von Energieauditoren beim BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) registrieren lassen. Im Rahmen einer Eintragung, deutet die BAFA die §8b im EDL-G Forderungen. Themenbezogene Studiengänge und Ausbildungsberufe, mit welchen Energieauditoren den Forderungen an die fachlichen Kenntnisse gerecht werden, sowie als berufliche Erfahrung akzeptierte Tätigkeiten werden aufgelistet.


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Nachweis für das Energieaudit DIN EN 16247 erbringen

Die BAFA kann zu einem Nachweis über die Energieauditdurchführung oder einem Nachweis über die Freistellung von der Pflicht zur Durchführung auffordern. Diese Beglaubigung geschieht über den verantwortlichen Energieauditor. Hier begründet sich die Eintragung in die Liste der Energieauditoren. Denn ist er nicht in dieser Liste registriert, so muss die Organisation dessen Fachkompetenz anhand von Dokumenten und Nachweisen belegen. Die Fachkunde wird auch anerkannt, wenn das Energieaudit für ISO 50001 für eine akkreditierte Zertifizierungsstelle durchgeführt wurde. Zudem muss er die Anforderungen erfüllen, die an einen Energieauditor gestellt werden sowie ein Umweltgutachter.

Im Zuge der Prüfung des Energieaudit kann das BAFA die Vorlage von zusätzlichen Unterlagen und Informationen fordern. Unternehmen mit einem gültigen und aktuellen Zertifikat nach ISO 50001 oder einem Eintragungs-/Verlängerungsbescheid nach EMAS können von der Pflicht zur Durchführung von Energieaudits ausgenommen sein. Machen Sie falsche Behauptungen bezüglich der Freistellung der Energiauditpflicht oder kommen Sie der Pflicht schlicht nicht nach, können Bußgelder in Höhe von bis zu 50.000 € die Quittung sein.

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